AGBs/ Datenschutzerklärung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens
Pferdetransport Vieler
Stand November 2023
Allen Transportleistungen des Unternehmens liegen die nachfolgenden Bestimmungen zu Grunde,
soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen. Abweichende Abreden haben nur dann
Gültigkeit, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart und von allen Vertragsparteien
gegengezeichnet wurden.

§ 1 Begriffsbestimmungen/Definitionen, Anwendung TierSchTrV

(1) Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist der Transport von Pferden mit eigens für den Transport von Tieren konstruierten Kraftfahrzeugen.
(2) Soweit in diesen Geschäftsbedingungen kurz von „das Pferd“ die Rede ist, sind damit das Pferd
oder die Pferde gemeint, für die ein Transportvertrag mit unserem Unternehmen abgeschlossen wird.
(3) Es gelten grundsätzlich die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Tiertransporte
(TierSchTrV Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.1/2005) in ihrer jeweils gültigen Fassung, an
welche sich das Unternehmen gebunden hält.

§ 2 Bezahlung

(1) Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich vollständig vor dem Transport in bar. Zahlungen auf Rechnung ist nur noch bei gesonderter Absprache möglich.
(2) Sofern ein Transport abgebrochen werden muss, weil ein Tier trotz aller Bemühungen nicht
transportwillig ist, werden alle entstandenen Kosten (z.B. Leerfahrt, Standzeit) in Rechnung gestellt.
(3) Der Auftragnehmer behält sich ein Rücktrittsrecht bis zu 14 Tagen vor Transportbeginn vor.
Geleistete Anzahlungen werden hier zu 100% erstattet. Der Auftraggeber kann bis zu 14 Tage vor
Transportbeginn ohne entstehende Kosten vom Vertrag zurücktreten. Bei Kombi-Transporten gilt ein Rücktrittsrecht von 21 Tagen.
(4) Bei Stornierung des Auftrags seitens des Auftraggebers innerhalb von 7 - 14 Tagen vor
Transportbeginn, wird eine Ausfallpauschale von 50% des vereinbarten Transportpreises fällig, sowie evtl. gebuchte Maut-, Flug- oder Fährkosten.
(5) Bei Stornierung des Auftrags seitens des Auftraggebers innerhalb von 3 – 6 Tagen vor
Transportbeginn, wird eine Ausfallpauschale von 75% des vereinbarten Transportpreises fällig, sowie evtl. gebuchte Maut-, Flug- oder Fährkosten.
(6) Bei Stornierung des Auftrags seitens des Auftraggebers innerhalb von 48 Stunden vor
Transportbeginn, wird eine Ausfallpauschale von 100% des vereinbarten Transportpreises fällig,
sowie evtl. gebuchte Maut-, Flug- oder Fährkosten.

§ 3 Aufwendungsersatz

Wird ein Transport durch den Auftraggeber abgesagt und sind bis zu diesem Zeitpunkt bereits
Aufwendungen von dem Unternehmen getätigt worden, hat der Auftraggeber dem Unternehmen
diese zu erstatten. Dies sind insbesondere: Kosten für die Notfallplanung, Routenplanung, für eine
Leerfahrt, usw.

§ 4 Pfandrecht an dem transportierten Pferd

(1) Für den Fall der Nichtzahlung der fälligen Transportkosten wird vereinbart, dass der
Transportunternehmer wegen fälliger Forderungen aus dem Transportvertrag gegen den
Auftraggeber ein Pfandrecht an dem transportierten Pferd erwirbt und befugt ist, sich an dem
verpfändeten Pferd zu befriedigen.
(2) Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB.
(3) Der Auftraggeber erkennt dieses Pfandrecht mit seiner Unterzeichnung des Vertrages an und der daraus folgenden Verladung seines Pferdes/Tieres an.

§ 5 Be- & Entladung

Jede Be- & Entladung ist vom Auftraggeber oder einem von ihm Beauftragten durchzuführen und
geschieht in Verantwortung des Auftraggebers. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm
bestimmte Person vor Ort ist und das Be- bzw. Entladen übernimmt.

§ 6 Haftung und Haftungsausschluss

(1) Die Haftung seitens des Unternehmens für Beschädigungen am Pferd oder durch das Pferd ist
ausgeschlossen, wenn sich das Pferd unbändig aufführt oder bereits vor dem Transport in einer
Weise erkrankt ist, die die Transportsicherheit des Pferdes wesentlich beeinträchtigt
(Notfalltransporte) und soweit dabei ggf. vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss schriftlich erteilte besondere Weisungen unsererseits befolgt wurden.
(2) Jedes zu Transportierende Pferd/Tier muss eine Haftpflichtversicherung vorweisen. Für vom
Pferd/Tier verursachte Schäden am Transportmittel, an Hilfsmitteln, an Betriebsmitteln oder dem
Personal haftet der Auftraggeber im vollen Umfang (100%). Das Zahlungsziel beschränkt sich hier auf 14 Tage.
(3) Das Transportunternehmen haftet nur dann für Schäden, die während des Be- und
Entladevorgangs oder während des Transports am Pferd oder durch das Pferd entstehen, wenn dem Unternehmen oder dem Fahrer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können.
(4) Für ein von uns befördertes Pferd besteht eine Güterschadenhaftpflichtversicherung über 40
Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm bei Verlust oder Beschädigung. Die Haftung des
Unternehmens ist begrenzt auf die Höhe dieser Versicherungsleistung, also 40 Sonderziehungsrechte je Kilogramm bei Verlust oder Beschädigung. Die Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig begangenen Handlung seitens des Unternehmens beruht, die in dem Bewusstsein erfolgt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
(5) Das Unternehmen übernimmt keine Haftung für Schäden, Verzögerungen bzw. Verspätungen,
Transporttermin-Verschiebungen oder Stornierungen und daraus resultierende Mehrkosten oder
Schäden, wenn sie auf Grund von unrichtigen Angaben seitens des Auftraggebers, Defekten an
Fahrzeugen, widrigen Straßenzuständen oder Witterungsbedingungen wie z.B. Schneefall, Eisregen, Sturm, Orkane oder sonstiger Witterungsbedingungen und bei eigener Krankheit, durch die ein sicherer Transport nicht gewährleistet werden kann. Der Ausschluss der Haftungspflicht entfällt, wenn dem Unternehmen diesbezüglich die Nichtbeachtung üblicher Sorgfaltspflichten nachgewiesen wird.

§ 7 Equidenpass

(1) Auf Grund gesetzlicher Vorschriften muss der Equidenpass bei jedem Transport des Pferdes, auch bei Transporten zur Klinik, Turnier oder zu Zuchtschauen, und sonstigen Transporten denen kein Notfall zu Grunde liegt, mitgeführt werden. Es wird von dem Unternehmen kein Pferd ohne
Equidenpass transportiert, es sei denn, dem Transport liegt ein Notfall zu Grunde.
(2) Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, dass der Equidenpass mitgegeben wird. Wird
dieser Grundsatz missachtet, trägt der Auftraggeber die dadurch anfallenden Kosten (Kosten für die Leerfahrten bei Nichtdurchführung des Transportes, Strafzahlungen bei Kontrollen, usw).

§ 8 Einholung notwendiger Zustimmungen durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber besorgt die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der jeweiligen Eigentümer. Er stellt den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einem unbefugten Betreten oder Befahren eines fremden Grundstückes ergeben können, frei.

§ 9 Medien

(1) Wir als Unternehmen behalten es uns vor, von uns gemachte Bilder/Videos zu Werbezwecken auf Sozialen Medien wie Facebook, Instagram, usw. und unserer Homepage zu verwenden.
(2) Sollte der Auftraggeber hiermit nicht einverstanden sein, hat er dies vor Fahrtantritt, dem
Unternehmen mitzuteilen.

§ 10 Schlussbestimmung

(1) Mit dem Verladen des Pferdes/Tieres, stimmt der Pferdehalter/Tierhalter unseren AGBs zu.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB).
(3) An die Stelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen
Bestimmungen. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.

Stand der AGBs 01.11.2023

Vertragspartner im Sinne dieser Vereinbarung ist die
Firma
Pferdetransport Vieler
Inh. Jil Vieler
Eickenweg 1
24329 Rantzau